von Hilke Grönewold

Das Risiko einer Augenerkrankung, die das Sehen bedroht, steigt mit zunehmendem Alter rapide an. Die Wissenschaft geht mittlerweile von über 7 Millionen Betroffenen in Deutschland aus.

Zudem nehmen im Alter unabhängig von Augenkrankheiten Sehschärfe, Akkomodation (die Anpassungsfähigkeit des Auges an die jeweilige Sehentfernung), Adaptation (Anpassung an Helligkeitsunterschiede) und Kontrastempfindlichkeit ab, auch die Farbwahrnehmung kann eingeschränkt sein. Lichtbedarf und Blendempfindlichkeit sind im Alter erhöht. Die visuellen Einschränkungen sehbehinderter Menschen, wie verschwommenes Sehen, Ausfall des zentralen Gesichtsfeldes, eingeschränktes Gesichtsfeld u. a. können diese normalen Veränderungen im Alter verstärken.

Seniorenheime sollten in jedem Fall eine befähigende, also barrierefreie, Gestaltung für alle aufweisen, d. h. die Nutzbarkeit, Sicherheit und Orientierung innerhalb eines Gebäudes sollte für alle Bewohner realisiert werden.

Für sehbehinderte Menschen sind die Faustregeln der barrierefreien Gestaltung:

  • Kontrastreich in der Leuchtdichte (Hell-Dunkel-Kontrast)
  • Markierung von Gefahrenstellen (Glastüren und Treppen)
  • Ausreichende und blendfreie Beleuchtung
  • Keine spiegelnden Materialien verwenden
  • Leserliche, ausreichend große und kontrastreiche Beschriftung

Um eine Orientierung zu ermöglichen, müssen räumliche Elemente immer in einem visuellen Kontrast zu ihrer Umgebung sein. Das bedeutet, dass sich z. B. die Tür, der Türgriff, der Lichtschalter, das Schild auf der Wand und das Mobiliar jeweils vom Hintergrund oder der Umgebung absetzen muss. Auch müssen die Wand und der Boden, die Treppe und Handläufe zur Wand einen eindeutig wahrnehmbaren Hell-Dunkel-Kontrast aufweisen.

Treppen sind eine große Gefahrenquelle, besonders in Seniorenheimen. In Treppenhäusern müssen die erste und die letzte Stufe, am besten aber alle, an der Vorderkante markiert werden. Bei Treppen, die frei im Raum beginnen oder bei bis zu drei Stufen, müssen alle Stufen markiert sein. Damit die Markierung sowohl von oben wie von unten wahrnehmbar ist, muss sie umfassend sein, d. h. sowohl die Trittstufe wie auch die Setzstufe.

Gefahrenstellen, wie zum Beispiel Glastüren und -wände müssen mit Sicherheitsmarkierungen versehen sein. Diese sollten in Knie und Augenhöhe angebracht sein. Die Markierungen sollten sowohl helle, wie auch dunkle Anteile aufweisen, so dass je nach Belichtung die Markierung sich immer vom Hintergrund absetzt. Mehr Informationen zu visuellen Kontrasten, deren Bestimmung und Berechnung, finden Sie in der Broschüre „Kontrastreiche Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude“ des DBSV.

Beleuchtung der Innenräume: ähnlich einem Tageshimmel

Die Beleuchtungsstärke in den Innenräumen sollte sehr hoch sein. Das Licht sollte idealerweise über große helle Flächen abgegeben werden, ähnlich einem Tageshimmel. Die Lichtfarbe sollte dem Tageslicht entsprechen, das fördert das Scharfsehen im Nahbereich und die Farbwahrnehmung. Um Direkt- oder Reflexblendung zu vermeiden, sollte z. B. bei der Belichtung der Innenräume darauf geachtet werden, dass keine hellen Fenster am Ende eines Flures angebracht werden. Auch Einzelleuchten in der Mitte eines Flurs angebracht, haben eine solche negative Wirkung. Der Lichteinfall der Fenster sollte durch Vorhänge oder Jalousien je nach Bedarf einstellbar sein. Leuchten an der Decke und den Wänden sollten direkt-indirekt strahlende sein. Generell sollten glänzende Flächen wie z. B. beim Boden- oder Tischbelag, bei Geschirr oder bei verglasten Bildern vermieden werden, denn auch dieses kann sehr blenden und führt gerade am Boden zu großen Irritationen. Die Allgemeinbeleuchtung sollte schattenarm sein mit einzelnen Lichtakzenten an wichtigen Punkten.

Um die Leserlichkeit und Wahrnehmbarkeit von Orientierungsinformationen, Raumbezeichnungen und Aushängen sicher zu stellen sollte erstens eine gut leserliche Schrift in Klein- und Großschreibung gewählt werden und zweitens die Schrift ausreichend groß sein und einen sehr hohen Kontrast zum Hintergrund aufweisen. Mehr Informationen und Berechnungstools finden Sie unter www.leserlich.info. Schriftliche Informationen, wie z. B. Aushänge oder persönlich ausgehändigte Textinformationen sollten auch nach diesen Gestaltungsregeln konzipiert sein. In der Bibliothek sollten neben Großdruckbüchern unbedingt auch Hörbücher bereitgestellt werden.

Das Zwei-Sinne-Prinzip

Generell ist für schlecht sehende und blinde Personen eine gute Raumakustik besonders wichtig. Denn je schwächer das Sehen ist, umso mehr ist man auf ein gutes Hören angewiesen. Eine solche Gestaltung kommt auch den vielen schwerhörenden Personen in Alterseinrichtungen zu Gute!

Für blinde und fast blinde Personen ist das Zwei-Sinne-Prinzip sehr wichtig. Dies bedeutet, dass neben visuellen Gestaltungselementen, orientierende Elemente und textliche Informationen taktil oder auditiv zur Verfügung gestellt werden. Das können taktile Handlaufinformationen, taktile mit dem Langstock ertastbare Bodenstrukturen sein, die z. B. in größeren Foyers von der Eingangstür zum Empfangsmöbel, zum Treppenhaus und Aufzug leiten, oder taktile Kanten in den Gärten (z. B. eine Beet Einfassung an einem Weg). Wichtige Räume und Raumnummern sollten taktil gekennzeichnet sein. Auch können z. B. Treppenhäuser auf den Etagen mit taktil kontrastierenden Bodenbelägen quer über den Flur verlegt angezeigt werden.

In Aufzügen müssen sowohl die Taster taktil erkennbar sein wie auch die Stockwerke an denen gehalten wird, sollten angezeigt und angesagt werden. Bei neu zu erstellenden Aufzügen ist die DIN EN 81-70 anzuwenden.

Sehbehinderten- und blindengerechte Gestaltung – noch zu unbestimmt

Die Verordnungen der Bundesländer, die die baulichen Mindestanforderungen für Senioren- und Pflegeeinrichtungen festlegen, beziehen sich zumeist auf die Einhaltung der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen). Diese fordert für die öffentlich zugänglichen Bereiche eine umfängliche Barrierefreiheit für Rollstuhlnutzer und Menschen mit sensorischen Behinderungen. Leider ist in diesen Verordnungen nicht eindeutig definiert, wo der individuelle Wohnbereich beginnt, der also nicht mehr umfänglich barrierefrei sein muss. Ist es nur die Wohnung, das Bewohnerzimmer oder sogar der gesamte Wohnbereich und die Station? Diese Unbestimmtheit führt dazu, dass eindeutig nur die Barrierefreiheit für Rollstuhlnutzende gefordert wird, die sehbehinderten- und blindengerechte Gestaltung verkommt dabei in den Stations- und Wohnbereichen zu einer Kannbestimmung und hängt vom Engagement und Vorwissen des Betreibers ab.

Mit Rollstuhl erreichbare und gute Wahrnehmbare Briefkästen Umbau von Plattenbauten zu seniorengerechten Wohnungen / Feddersen Architekten / © Reinhard Görner

Mit Rollstuhl erreichbare und gute Wahrnehmbare Briefkästen
Umbau von Plattenbauten zu seniorengerechten Wohnungen / Feddersen Architekten / © Reinhard Görner

Eine kontrastreiche Gestaltung und die Wahl größerer Schriften erzeugt bei Neubauten keine Mehrkosten. Bei Bestandsgebäuden kann bei den malermäßig anfallenden Unterhaltsarbeiten eine solche Gestaltung vorgenommen werden. In den Interimszeiten, bis eine barrierefreie Gestaltung erfolgen kann, sollte das Pflegepersonal für die alltäglich zu bewältigenden Wege der Bewohner individuelle Verbesserungen vornehmen dürfen.

Sehbehinderung ist eine Alterserscheinung. Eine sehbehindertengerechte Gestaltung wirkt sich zudem auch präventiv auf mehrere psychosoziale Störungen aus, die bei stetigem Verlust des Augenlichts eintreten und zur Isolation der betroffenen Person führen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband hat zum Selbstcheck der Sehbehindertengerechtigkeit von Alterseinrichtungen eine Checkliste und ein Informationsblatt erstellt. Diese sind unter folgendem Link erhältlich: http://www.sehenimalter.org/alterseinrichtungen.html.

Der Artikel ist in der Ausgabe 01/2019 zu finden.

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