Porträt von Eric Makiesse Eduardo, Gebäudereinigermeister und staatlich geprüfter Desinfektor mit Schwerpunkt auf Hygieneprozessen in Pflegeeinrichtungen.

Eric Makiesse
Eduardo, Gebäude-
reinigermeister &
staatlich geprüfter
Desinfektor – Foto: privat

von Eric Makiesse Eduardo (Gebäudereinigermeister & staatlich geprüfter Desinfektor, EME Gebäudereinigung Stuttgart)

Pflegeeinrichtungen stehen unter besonderer gesetzlicher Beobachtung. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet sie zur aktiven Infektionsprävention – auch bei der Gebäudereinigung. Doch in der Praxis klafft zwischen diesem Anspruch und der tatsächlich beauftragten Reinigungsleistung eine Lücke, die bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt regelmäßig zum Problem wird.

Eric Makiesse Eduardo, Gebäudereinigermeister und staatlich geprüfter Desinfektor aus Stuttgart, begleitet Pflegeeinrichtungen bei der Implementierung rechtssicherer Hygieneprozesse. Seine Beobachtung aus der Praxis: Viele Einrichtungen glauben, sie hätten Hygienereinigung beauftragt und erhalten aber Unterhaltsreinigung ohne die erforderliche Dokumentation und ohne VAH-gelistete Desinfektionsmittel.

Was das IfSG von Pflegeeinrichtungen konkret fordert

Der § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist eindeutig: Pflegeheime müssen auf Basis einer Risikoanalyse einen Hygieneplan erstellen und dieser Plan regelt auch die Reinigung und Desinfektion von Flächen. Wer externe Reinigungskräfte einsetzt, muss sicherstellen, dass sie nach diesem Plan arbeiten.

Eine pauschale Beauftragung mit Unterhaltsreinigung genügt nicht. Die RKI-Empfehlungen konkretisieren das weiter: Flächen in Sanitärbereichen, Pflegezimmern und Gemeinschaftsräumen müssen mit nachweislich wirksamen Desinfektionsmitteln behandelt werden, also mit Produkten, die in der VAH-Liste oder der RKI-Liste geprüfter Desinfektionsmittel aufgeführt sind.

MerkmalUnterhaltsreinigungHygienereinigung
ZielEntfernung von SichtschmutzInaktivierung von Erregern (MRE, Viren)
DesinfektionsmittelAllzweckreinigerVAH-/RKI-gelistete Desinfektionsmittel
EinwirkzeitNicht definiertVorgeschrieben, protokolliert
NachweisNicht erforderlichLückenlose, prüffähige Dokumentation
PersonalAngelernte Kräfte(Fach-)Personal/Desinfektor-Supervision

Vergleich: Reinigung vs. Desinfektion im Pflegeheim

Eduardo: „Wir sehen Einrichtungen, die seit Jahren denselben Reinigungsdienstleister beauftragen, ohne je geprüft zu haben, ob er mit VAH-gelisteten Mitteln arbeitet. Das fällt erst auf, wenn das Gesundheitsamt eine Hygienebegehung macht.“

Warum die Listung der VAH-Desinfektionsmittel entscheidend ist

Der Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) prüft Desinfektionsmittelprodukte auf ihre nachgewiesene Wirksamkeit gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren, darunter definierte Einwirkzeiten und Konzentrationen. Nur gelistete Produkte können gewährleisten, dass die mikrobielle Belastung auf Flächen tatsächlich auf ein hygienisch unbedenkliches Niveau reduziert wird.

Handelsübliche Reiniger, die in der Unterhaltsreinigung eingesetzt werden, sind nicht auf Keimreduktion geprüft und können diese Anforderung grundsätzlich nicht erfüllen – unabhängig davon, wie gründlich die Fläche gereinigt wird.

Für Pflegeheime hat die Verwendung nicht gelisteter Mittel direkte Konsequenzen: Bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt oder den Medizinischen Dienst kann der Nachweis einer fachgerechten Hygienereinigung nicht erbracht werden. Im Haftungsfall (etwa bei einem Ausbruchsgeschehen) fehlt die lückenlose Dokumentationskette.

Bereiche im Pflegeheim mit zwingend erforderlicher Hygienereinigung

  • Pflegezimmer und Bewohnerbäder – täglich, nach Kontamination sofort
  • Sanitäranlagen, WC-Bereiche und Gemeinschaftsbäder
  • Aufbereitungsräume und Stationszimmer
  • Gemeinschaftsräume nach Kontaminationsereignissen
  • Isolationszimmer: erhöhte Anforderungen, Einwegtücher zwingend
  • Küchen- und Speisenverteilungsbereiche
  • Oberflächen mit hohem Handkontakt: Türgriffe, Geländer, Lichtschalter

Was im Reinigungsvertrag geregelt sein muss

Die häufigste Schwachstelle in Pflegeeinrichtungen ist nicht die Reinigungsqualität selbst, sondern der Vertrag. Wer einen externen Reinigungsdienstleister beauftragt, ohne hygienespezifische Anforderungen vertraglich zu verankern, trägt die Verantwortung für Mängel selbst.

Ein Reinigungsvertrag mit Pflegeeinrichtungen muss mindestens folgende Punkte regeln:

  • Pflicht zur ausschließlichen Verwendung VAH- oder RKI-gelisteter Desinfektionsmittel in hygienepflichtigen Bereichen
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Einwirkzeiten und Konzentrationen gemäß Herstellerangabe und Listung
  • Bereichsspezifische Farbcodierung der Reinigungsutensilien (Mindeststandard: drei Farben – Sanitär/Pflege/Allgemein)
  • Wischmopp-Wechsel nach jedem Zimmer in Pflegebereichen
  • Qualifikationsnachweis des eingesetzten Personals für Hygienereinigung
  • Pflicht zur prüffähigen Dokumentation jeder Hygienereinigung
  • Vorlagepflicht der Dokumentation bei Kontrollbehörden auf Anforderung

Fehlen diese Regelungen, kann der Dienstleister bei Kontrollen auf seine vertraglichen Pflichten verwiesen werden – während die Einrichtung gegenüber den Behörden haftet.

Der entscheidende Unterschied bei Betriebsprüfungen – die Dokumentation

Eine Hygienereinigung ohne prüffähige Dokumentation ist bei Behördenkontrollen und im Haftungsfall wertlos. Gesundheitsämter und Sozialprüfdienste akzeptieren keine mündlichen Aussagen als Nachweis fachgerechter Desinfektion.

„Die Dokumentation ist der Kern einer rechtssicheren Hygienereinigung. Wer sie nicht führt, kann nicht nachweisen, dass eine Desinfektion stattgefunden hat, selbst wenn sie tatsächlich korrekt durchgeführt wurde.“

Eric Makiesse Eduardo, Gebäudereinigermeister & staatlich geprüfter Desinfektor, EME Gebäudereinigung Stuttgart

Mindestinhalt einer prüffähigen Hygienedokumentation

  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Durchführung
  • Name und Qualifikationsnachweis des ausführenden Desinfektors
  • Eingesetztes Desinfektionsmittel mit Chargenbezeichnung
  • Konzentration und Einwirkzeit gemäß VAH-/RKI-Vorgabe
  • Behandelte Flächen und Raumbereiche (Raumbezeichnung/m²)
  • Unterschrift des verantwortlichen Desinfektors

Die Kreuzkontamination: Das unterschätzte Risiko

In Pflegeeinrichtungen ist das Risiko der Kreuzkontamination besonders hoch: Bewohner mit geschwächtem Immunsystem, Multiresistente Erreger (MRE) und die räumliche Nähe von Bewohnern mit unterschiedlichem Infektionsstatus schaffen ein Umfeld, in dem Fehler bei der Reinigung unmittelbare Folgen haben können.

Kreuzkontamination ist die Übertragung von Krankheitserregern durch Reinigungsutensilien, die nicht bereichsspezifisch eingesetzt werden. Ein Reinigungstuch, das im WC-Bereich und anschließend auf einem Türgriff eingesetzt wird, überträgt Fäkalkeime – unabhängig davon, ob beide Flächen optisch sauber wirken.

Wirksame Prävention erfordert strukturelle Maßnahmen:

  • Farbcodiertes Reinigungstuch-System mit fixer Bereichszuordnung (4-Farben-System nach RAL-Standard)
  • Einwegtücher in Isolationszimmern und nach Kontaminationsereignissen
  • Wischmopp-Wechsel nach jedem Bewohnerzimmer in Pflegebereichen
  • Handschuhwechsel zwischen Bereichen mit unterschiedlichem Kontaminationsrisiko
  • Schriftlich dokumentierte Zonenplanung im Reinigungsprotokoll

Fünf Prüffragen für Heimleitungen

Die folgende Checkliste hilft Heimleitungen und Qualitätsbeauftragten, den eigenen Reinigungsstandard einzuordnen:

  • Sind hygienepflichtige Bereiche im Reinigungsvertrag explizit als Hygienereinigung (nicht als Unterhaltsreinigung) ausgewiesen?
  • Arbeitet der Dienstleister nachweislich mit VAH- oder RKI-gelisteten Desinfektionsmitteln?
  • Existiert eine prüffähige Dokumentation jeder Hygienereinigung, die bei Behördenkontrollen sofort vorgelegt werden kann?
  • Sind Farbcodiersystem, Zonenplanung und Kreuzkontaminationsprävention schriftlich im Reinigungsprotokoll geregelt?
  • Verfügt der eingesetzte Dienstleister über einen nachweisbaren Qualifikationsnachweis – etwa als staatlich geprüfter Desinfektor?

Wer auch nur eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, sollte den bestehenden Reinigungsvertrag prüfen, bevor es das Gesundheitsamt oder ein Haftungsfall tut.

Kurzinfo

Eric Makiesse Eduardo

Eric Makiesse Eduardo führt EME Gebäudereinigung in Stuttgart. Als staatlich geprüfter Desinfektor und Gebäudereinigermeister begleitet er seit über 20 Jahren Hygieneprojekte in Pflegeeinrichtungen, Gewerbeobjekten und medizinnahen Einrichtungen. Sein Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Implementierung prüffähiger Hygieneprozesse und der Beratung von Heimleitungen zu Dokumentationspflichten und Desinfektionsstandards nach IfSG.

Kontakt: eme-gebaeudereinigung.de

Dieser Artikel ist in der Ausgabe 02/2026 erschienen.

Halten Sie sich auf dem Laufenden!

Unser Newsletter ist exklusiv für Einkauf und Management von Senioreneinrichtungen und Trägergesellschaften gedacht und erscheint quartalsweise. Melden Sie sich jetzt an!

Seniorenheim-Magazine 02/2023 und 01/2024