Fakt ist, dass nun einmal jeder Mensch einzigartig ist und dies gilt auch bei einer eventuellen Pflegebedürftigkeit. Den Pflegebedarf jedes Einzelnen zu beurteilen, ist deshalb auch nicht ganz einfach und soll durch ein Regelwerk, die sogenannten Begutachtungsrichtlinien (BRi) erleichtert werden. Ob ein Pflegebedarf besteht und in welchem Umfang dieser anerkannt wird, wird mittels dieses etwa 200 Seiten umfassenden Textes ermittelt.
Ist dies geklärt, kommt es noch darauf an, in welche der drei Pflegestufen der Patient eingestuft wird, um zu ermitteln, wie viel die Pflegeversicherung letztendlich zahlt. Der weitaus größte Aspekt ist hierbei der zeitliche Aufwand, den eine Pflegekraft durchschnittlich aufwenden muss. Auch hierfür werden die Begutachtungsrichtlinien zurate gezogen, denn sie enthalten auch die Zeitwerte der häufigsten Verrichtungen und sollen so helfen, gleiche Maßstäbe für alle zu setzen.
Hier einige Richtlinien, nach denen die Gutachter des medizinischen Dienstes berechnen:
– Das Zähneputzen schlägt hiernach mit 5 Minuten zu Buche.
– Der Bereich “Mobilität im Sinne des Gesetzes”, welcher sich auf §14 SGB XI stützt, enthält alle häuslichen Wege, die ein Patient für die Körperpflege oder die Ernährung zurücklegen muss. Hierzu gehören aber auch Wege, für die der Patient eine Begleitung benötigt, wenn er etwa regelmäßig einen Arzt oder eine Therapie aufsuchen muss. Allerdings werden nur die Zeiten für den Hin- und Rückweg anerkannt, eventuelle Wartezeiten zählen nur in Ausnahmefällen dazu.
– 12-15 Minuten dürfen auf das Waschen des Unterkörpers entfallen, sofern dies vollständig von einer Pflegekraft übernommen werden muss.
– 7 Minuten werden z.B. für die Begleitung eines Weges vom Wohnzimmer in die Küche anerkannt, wenn ein schwer gehbehinderter Patient diesen für die Ernährung nicht allein bewältigen kann.
– Im Bereich “Ernährung” entfallen 2 – 3 Minuten auf das Zerkleinern der Nahrung, sofern dies erforderlich ist und für eine Hauptmahlzeit 15 – 20 Minuten, falls diese von der Pflegeperson komplett angereicht werden muss.
Nach diesen und einer Vielzahl weiteren Richtlinien ermittelt der medizinische Dienst den Zeitaufwand, der für die tägliche Pflege zwingend benötigt wird, und stuft den Patienten danach in die jeweilige Pflegestufe ein. Einige Verrichtungen werden aber nicht anerkannt und fließen deshalb auch nicht in die Berechnung der Pflegestufe mit ein, so wird der Zeitaufwand, der benötigt wird, damit der Patient auch einmal an der frischen Luft spazieren gehen kann, nicht anerkannt. Auch wenn einem Patienten seine Medikamente besorgt, zusammengestellt oder verabreicht werden müssen, kann der medizinische Dienst diese Aufwendungen nicht anerkennen, da sie in den Begutachtungsrichtlinien nicht berücksichtigt werden.
Fotos: N-Media-Images – Fotolia und Erwin Wodicka.