Dieser Artikel erschien in Pflege konkret, www.dpv-online.de

Die Zahl von Ermittlungsverfahren gegen Inhaber von Pflegeeinrichtungen und deren Pflegepersonen ist in jüngster Zeit kontinuierlich angestiegen. Dem gehen häufig Anzeigen von Angehörigen der Bewohner voraus, in denen der Verdacht auf Pflegefehler erhoben wird. Wenn der Verdacht eines Pflegefehlers im Raume steht und dieser eventuell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bewohners bzw. des zu Pflegenden geführt hat sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, diesen Verdacht aufzuklären, da er strafrechtlich eine Körperverletzung und im Falle eines nachträglichen Versterbens des Bewohners bzw. zu Pflegenden sogar eine fahrlässige Tötung begründen könnte. Eine Aufklärung der Vorwürfe wird regelmäßig so eingeleitet, dass die Pflegeeinrichtung von Polizeibeamten und der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Ankündigung aufgesucht und mit einer sofortigen Durchsuchungsmaßnahme konfrontiert wird. Dies ist natürlich eine sehr unangenehme Situation, in der schwerlich die Nerven behalten werden können.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen konkreten Handlungsleitfaden an die Hand geben, wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten sollten und welche Schritte zu beachten sind:

1. Ruhe bewahren und Konfrontation vermeiden.

2. Keine Angaben zum Tatvorwurf oder Sachverhalt machen. Auch wenn die Vorwürfe aus Ihrer Sicht völlig zu Unrecht erhoben werden, sollten Sie unbedingt dem Impuls widerstehen, sich an Ort und Stelle zu rechtfertigen. Machen Sie zu dem Vorwurf keinerlei Angaben und sprechen Sie am besten mit keinem der Ermittlungspersonen über den Sachverhalt. Sagen Sie freundlich aber deutlich, dass Angaben zur Sache nicht gemacht werden. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rechtsanwalt übernommen werden. Nach dem Gesetz steht jedem Beschuldigten ein Schweigerecht zu. Wenn man hiervon Gebrauch macht führt dies zu keinerlei Nachteilen.

3. Bitten Sie die Ermittlungsbeamten in einen abgelegenen Raum. Dieser Bitte kommen die Ermittlungsbeamten in aller Regel nach. Ein möglichst diskretes Vorgehen ist natürlich im Interesse der Einrichtung, damit möglichst wenige Personen die

4. Informieren Sie sofort einen Rechtsanwalt. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch darauf, dass die Ermittlungsbeamten mit der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme abwarten, bis ein Rechtsanwalt vor Ort ist. Häufig ist es aber so, dass die Ermittlungsbeamten warten bis ein angekündigter Rechtsanwalt eintrifft und erst dann mit der Durchsuchungsmaßnahme beginnen.

5. Lassen Sie sich die Kontaktdaten der Durchsuchungsbeamten geben. Sie sollten sich die Namen, die Dienstbezeichnung und die Dienstbehörde nebst Telefonnummern geben lassen. Hierzu können von jedem Ermittlungsbeamten Visitenkarten erbeten werden.

6. Verlangen Sie die Übergabe des Durchsuchungs und Beschlagnahmebeschlusses. In dem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss muss der Tatvorwurf beschrieben sein und auch, welche Unterlagen bei der Durchsuchungsmaßnahme sichergestellt werden sollen. Falls es einen solchen Beschluss nicht gibt und die Ermittlungsbeamten
angeben, dass sie wegen „Gefahr im Verzug“ durchsuchen, so müssen sie ihnen genau mitteilen, warum eine Gefahr im Verzug angenommen wird. Sie sollten sich zu diesen Angaben ein paar Notizen machen.

7. Heraussuchen und Übergabe der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Unterlagen. Regelmäßig ist es sinnvoll, den Ermittlungsbeamten die im Durchsuchungsbeschluss angegebenen Unterlagen herauszusuchen und zu übergeben. Zumeist wird es sich dabei um die konkrete Pflegedokumentation des betreffenden Bewohners bzw. zu Pflegenden handeln. Tun Sie dies nicht müssen Sie nämlich damit rechnen, dass die Ermittlungsbeamten alles durchsuchen und gegebenenfalls sogar ihre Rechner komplett beschlagnahmen und mitnehmen. Das führt dann dazu, dass sie Ihre täglichen Verwaltungsarbeiten nicht erledigen können und der Pflegealltag empfindlich gestört wird. Außerdem kann durch die Übergabe der konkreten Unterlagen eine Verkürzung der Durchsuchungsmaßnahme erreicht werden. Je länger die Ermittlungsbeamten durchsuchen umso größer wird die Gefahr, dass sogenannte Zufallsfunde gemacht werden, aus denen womöglich weitere Verdachtsmomente zu ganz
anderen Sachverhalten gezogen werden. Bitten Sie die Beamten zudem, Kopien und nicht die Originale mitzunehmen, damit ihr Arbeitsalltag möglichst nicht beeinträchtigt wird. Alternativ sollten Sie die vorherige Anfertigung von Kopien für sich selbst erbeten.

8. Trotzdem müssen Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme widersprechen.  Das ist nur vermeintlich ein Widerspruch. Sie können also die Unterlagen heraussuchen und übergeben, aber angeben, dass Sie dies nicht freiwillig tun und der Maßnahme widersprechen. Wenn Sie dies nämlich nicht tun, werden die Ermittlungsbeamten auf
dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll angeben, dass sie mit der Maßnahme einverstanden waren. Und dann können Sie die Maßnahme nicht mehr juristisch angreifen und überprüfen lassen. Dies kann zu empfindlichen Rechtsnachteilen führen. Außerdem verletzen Sie die gesetzliche Schweigepflicht gegenüber den Bewohnern bzw. zu Pflegenden, wenn Sie deren Daten und Unterlagen freiwillig herausgeben. Dies begründet regelmäßig den Straftatbestand der Verletzung des Privatgeheimnisses der[[wysiwyg_imageupload:27:]]
Betroffenen nach § 203 StGB. Überprüfen Sie deshalb auf dem Protokoll, dass das Kreuzchen bei „nicht einverstanden“ bzw. „Durchsuchung nicht gestattet“ gemacht wurde.

9. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Beschlagnahmeprotokolls aushändigen. Achten Sie darauf, dass alle beschlagnahmten und mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände dort vollständig namentlich aufgeführt wurden.

10. Machen Sie eine Schadensmeldung. Als Mitglied des DPV nehmen Sie bitte unverzüglich eine Schadensmeldung an den Verband auf. Sie können sodann einen
Rechtsanwalt freier Wahl beauftragen.

Alexandra Zimmermann,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht und Medizinrecht
Ferdinandstr. 3, 30175 Hannover
Fon: 0511 / 33 65 09 – 0
Notfallmobilnummer: 0170/1864951
Email: info@zimmermann-heimrecht.de
Mitglied im Deutschen Pflegeverband Frau Rechtsanwältin Zimmermann
berät stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.

Kurzinfo

Deutscher Pflegeverband (DPV) e.V.

+49 2631 8388-22

https://www.dpv-online.de

Das Wohl der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegenden ist Ursprung und Leitsatz des Deutschen Pflegeverbandes (DPV)

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