Was ändert sich bei der MDK Prüfung?“

– Die aktuellen Neuerungen bei den Pflegetransparenzvereinbarungen stationär –

Von Carola Stenzel

Bereits im September 2013 wurde der Schiedsspruch der Schiedsstelle Qualitätssicherung nach § 113b SGB XI zur Pflege-Transparenzvereinbarung für die stationäre Pflege (PTVS) veröffentlicht. Die neuen PTVS sollte zum 01.01.2014 in Kraft treten. Nach dem Schiedsspruch zur PTVS mussten aber auch die Qualitätsprüfrichtlinien (QPR) inklusive der Ausfüllanleitung für die Prüfer angepasst werden. Diese waren zum 01.01.2014 noch nicht vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt. Von daher hat sich die Umsetzung der neuen Vereinbarungen und Richtlinien um einige Wochen verzögert.

Durch die Änderungen der PTVS sind die Noten nicht mehr vergleichbar mit den bisher veröffentlichten Ergebnissen. Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr wird es Veröffentlichungen zu Prüfergebnissen von Pflegeheimen nach alter und nach neuer PTVS geben. Sowohl auf den alten als auch auf den neuen Veröffentlichungen wird ein entsprechender Hinweis zu finden sein.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Stichprobe


Die Stichprobenziehung der in die Prüfung einzubeziehenden Bewohner wird verändert. Im neuen Stichprobenmodell sollen künftig neun Bewohner (jeweils drei Bewohner aus jeder Pflegestufe) in die Prüfung einbezogen werden, unabhängig von der Einrichtungsgröße.

Nachweisebenen


Wo es inhaltlich sinnvoll ist, wird künftig eine weitere Nachweisebene eingeführt. Neben der Auswertung der Pflegedokumentation und der Inaugenscheinnahme der in die Stichprobe einbezogenen Bewohner/innen gewinnt auch die Darstellung und Begründung einzelner Sachverhalte durch die Mitarbeiter an Bedeutung. Die Befragung der Bewohner oder die teilnehmende Beobachtung durch die Prüfer soll zukünftig ebenfalls berücksichtigt werden.

Inhaltliche Änderungen bei den Prüfkriterien und der Ausfüllanleitung


Im Qualitätsbereich 1 – Pflege und medizinische Betreuung – wurden Kriterien gestrichen und es wurde ein neues Kriterium aufgenommen. In den Qualitätsbereichen 2 – Umgang mit demenzkranken Bewohnern – und 3 – Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung – wurde jeweils ein Kriterium gestrichen. Darüber hinaus wurden in den Qualitätsbereichen 1 – 4 inhaltliche und/ oder redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Qualitätsbereich 5 – Befragung der Bewohner – ist nahezu unverändert geblieben.

Die Ausfüllanleitung wurde konkretisiert, um eine einheitlichere Bewertung zu unterstützen. Das heißt, es wird konkreter beschrieben, wann ein Kriterium durch den Prüfer als erfüllt oder nicht erfüllt zu bewerten ist. Eine abweichende Einschätzung der einbezogenen Pflegefachkraft der Pflegeeinrichtung zur Erfüllung des jeweiligen Kriteriums wird als Vermerk „abweichende fachliche Einschätzung“ protokolliert.

Änderung des Notenschlüssels


Die von den Kassen geforderte Einführung von sogenannten Kernkriterien mit einer Abwertungsregel fand mangels fachlich wissenschaftlicher Begründungen keine Mehrheit in der Schiedsstelle. Dafür gibt es jedoch Änderungen im Notenschlüssel. Das Verfahren der Zuordnung von Skalenwerten zu Notenwerten („sehr gut“ bis „mangelhaft“) wird beibehalten. Künftig ist es notwendig, für die Note ausreichend mehr als 50 % der Anforderungen zu erfüllen (Skalenwert 5,11). Entsprechend verändert sich die Notenskala für die Zuordnung aller anderen Noten. Die Note „sehr gut“ wird künftig für den Bereich 1,0 bis 1,4 vergeben (Skalenwert 10,0 bis 9,31), ab 1,5 dann ein „gut“ (Skalenwert 9,30 bis 7,91) usw. Die Abstände der einzelnen Notenschritte sind durchgängig gleich.

Veränderung in der Darstellung der Ergebnisse


In der aktualisierten PTVS wird die Reihenfolge der Kriterien im Qualitätsbereich 1 verändert. Die Kriterien, bei denen es sich um besonders bedeutsame Aspekte der Pflege handelt, werden an den Anfang gestellt (Dekubitus, Ernährung, Schmerz, Sturz etc.), dann folgen die weiteren Kriterien des Qualitätsbereichs. Bei den bewohnerbezogenen Kriterien werden zukünftig nicht mehr die Noten dargestellt, sondern bei wie vielen der geprüften Bewohner das Kriterium erfüllt ist (z. B. „bei 5 von 7 Bewohnern vollständig erfüllt“).

Pflegeeinrichtungen können sich jedoch nicht nur auf die Umsetzung der Kriterien der PTVS beschränken. Mit dem Blick auf mögliche Maßnahmenbescheide, die im Anschluss an eine defizitäre MDK Prüfung durch die Kassen ausgestellt werden können, sollte das Augenmerk auch auf die Kriterien der QPR gelegt werden. Beispielsweise muss die Pflegeeinrichtung „zweifelsfrei“ nachweisen, dass die Implementierung von zwei Expertenstandards gemäß den Empfehlungen des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) erfolgt ist. Die zufällige Auswahl der zwei Standards erfolgt durch den Prüfer. Pflegeeinrichtungen sind gut beraten, wenn sie dem Thema Expertenstandards – auch im Hinblick auf die Bewohnerversorgung – einen hohen Stellenwert einräumen.

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