Die Koalitionsfraktionen haben sich heute Nachmittag (17. August 2010) auf Änderungen des Betäubungsmittelrechts geeinigt. Durch die geplanten Gesetzesänderungen können cannabishaltige Fertigarzneimittel zukünftig unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelgesetzes zugelassen und auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Der Handel und die Verwendung von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt weiterhin verboten.
Auch die Versorgung von schwerstkranken Menschen mit betäubungsmittelhaltigen Schmerzmitteln in der letzten Phase ihres Lebens wird verbessert.
Zukünftig dürfen auch in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und in stationären Hospizen ärztlich verschriebene und nicht mehr benötigte betäubungsmittelhaltige Schmerzmittel für andere Patientinnen und Patienten weiterverwendet werden. Gleichzeitig wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Notfallvorräte von Betäubungsmitteln in stationären Hospizen und in der SAPV vorzuhalten.
Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans: „Ich begrüße diese Änderungen, für die ich mich schon seit längerem eingesetzt habe. Sie sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Schmerztherapie für bestimmte Patientinnen und Patienten. Cannabishaltige Fertigarzneimittel haben einen nachgewiesenen Nutzen für eine bestimmte Gruppe von Schmerzpatienten. Zum Beispiel erhalten Patienten mit Multipler Sklerose eine weitere Therapieoption gegen spastische Schmerzen.
Durch die Verbesserungen im Bereich der Palliativversorgung kann nun auch im Hospiz und im Rahmen der spezialisierten ambulanten Betreuung eine optimale medizinische Versorgung gewährleistet werden. Schwerstkranke Patientinnen und Patienten in ihrer letzten Lebensphase können dann zu jeder Tages- und Nachtzeit und in Notfallsituationen betäubungsmittelhaltige Schmerzmittel erhalten, um ihre unerträglichen Schmerzen zu lindern.
Damit können Patientinnen und Patienten zukünftig frei und selbstbestimmt entscheiden, ob sie ambulant in der gewohnten häuslichen Umgebung, im stationären Hospiz oder vollstationär im Krankenhaus versorgt werden wollen.“
Hintergrund:
Cannabishaltige Arzneimittel:
Durch die beabsichtigten Änderungen der Anlagen I bis III des BtMG greift die Bundesregierung die fachlichen Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes auf. Im Hinblick auf den gewandelten wissenschaftlichen Erkenntnisstand werden lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig, die unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese Fertigarzneimittel dürften dann ausschließlich auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Hierdurch trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass in Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und im Interesse einer ergänzenden Therapieoption für schwerkranke Schmerzpatientinnen und –patienten verschrieben werden können. Der Handel und die Anwendung von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt weiterhin verboten.