Allergenkennzeichnungspflicht für lose Ware: Grünes Licht vom Bundesrat


Eine Herausforderung für Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung

von Anett Ebock, Dipl. troph. (Uni)

Wie muss gekennzeichnet werden? – schriftlich, deutlich, gut lesbar, unaufgefordert, in deutscher Sprache und ggf. mit dem Wort „enthält“ …

Der Bundesrat hat am 28.11.2014 grünes Licht für den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf der Verordnung Nr. 1169/2011 zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln gegeben. Damit stehen nun die nationalen Rechtsgrundlagen für eine bessere Allergenkennzeichnung fest.

Gekennzeichnet werden müssen Lebensmittel, die ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden oder am Verkaufsort verpackt bzw. vorverpackt abgegeben werden.

Das betrifft handwerklich hergestellte Lebensmittel vom Bäcker und Konditor, Wurstwaren und Feinkostsalate beim Metzger und den Thekenverkauf. Ebenfalls Restaurants, Imbisse, Lieferdienste (so z. Bsp. Anbieter wie Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz und Johanniter), Eisdielen sowie Cafés sind zur Information verpflichtet.

Kenntlich gemacht werden muss das Essen in der Gemeinschaftsverpflegung, z.B. Kita- und Schulverpflegung, Krankenhäuser, Senioreneinrichtungen, Rehakliniken, Mensen und Kantinen.

Den EU Mitgliedsstaaten ist es erlaubt, die Kennzeichnung lose abgegebener Waren in nationalen Durchführungsrichtlinien zu regeln. Die Informationen über potentiell allergen wirksame Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels müssen für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein.

Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

Unser Tipp:

Fragen Sie gezielt nach Informationsmaterial zu den Mahlzeiten und anderen Dingen, die für Sie von Interesse sind.

In Deutschland ist die Allergenkennzeichnung künftig wie folgt geregelt:


  • schriftliche Angabe der Allergene in einer Speisekarte oder einem Preisverzeichnis

  • dazu kann der Verkäufer/ Inverkehrbringer auch durch einen gut sichtbaren Hinweis auf sonstige Informationsmedien wie z.B. Kladden oder elektronische Informationsmedien verweisen, wo der Verbraucher die gewünschten Informationen erhält

  • erforderlich wird damit das Einhalten vorgegebener festgelegten Rezepturen

  • darüber hinaus ist es möglich den Verbraucher auch mündlich zu informieren

  • damit allerdings die Zuverlässigkeit der mündlichen Angaben gewährleistet ist, sind die Angaben zusätzlich schriftlich zu dokumentieren und dem Verbraucher/ Gast, sowie den Kontrollbehörden auf Wunsch zur Einsicht zugänglich zu machen

  • auf das Angebot den Kunden/ Gast mündlichen zu informieren und die Möglichkeit zusätzlich Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen zu können, ist ebenfalls an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen

  • in Restaurants muss beispielsweise die Speisekarte einen Hinweis auf einen Ansprechpartner enthalten, der eine zutreffende Auskunft zu möglichen Allergenen geben kann.

Von der Allergenkennzeichnungspflicht sind lediglich Anbieter ausgenommen, die nur gelegentlich Lebensmittel anbieten oder servieren sowie Privatpersonen die einmalig Lebensmittel verkaufen wie z.B. der Kuchenbasar im Rahmen einer Wohltätigkeitsveranstaltung oder eines Vereinsfestes.

Die Kennzeichnung unbeabsichtigter Kontaminationen wird in der LMIV nicht geregelt, d.h. es gibt keine lebensmittelrechtliche Verpflichtung zur Spurenkennzeichnung. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um unbeabsichtigte Verunreinigung zu vermeiden (HACCP-Konzept).

Mögliche Inhalte praxisnaher Schulungen für (Verkaufs)personal und Dienstleister:

  • Wissen, was drin ist!

  • festgelegte Rezepturen/ Vorgehensweise bei Rezepturänderungen

  • Kontaminationsrisiken/ allergenbewusstes Arbeiten

  • Checklisten Einkauf/ Warenannahme/ Lagerung

  • Gespräch mit Kunde/ Gast/ Patient

Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts unter http.//www.bmel.de/LMIV

Praxisleitfaden – Allergenmanagement loser Ware – Handlungsanleitungen und Schulungsunterlagen zur sicheren Umsetzung der Informationspflicht gemäß LMIV und LMIDV – Behr`s Verlag – ISBN 978-3-95468-137-2

Allgemeine Praxistipps für eine optimale Ernährung von Senioren:

Senioren benötigen eine Kost, die im Vergleich zu früher etwas energieärmer, aber besonders nährstoffreich ist, also eine höhere Nährstoffdichte aufweist.

Für viele Senioren bedeutet das Essen eine willkommene Abwechslung im Tagesablauf.

Ein schön gedeckter Tisch oder ein ansprechend dekorierter Speisesaal laden zum Essen ein.

Gemeinsame Mahlzeiten regen zu Gesprächen und Geselligkeit an, was sich oft auch positiv auf die Lust am Essen und Trinken auswirkt.

Frische Kräuter und Gewürze regen den Appetit an und fördern den Geschmack. Zum Würzen und Garnieren von Speisen können Sie diese daher großzügig verwenden. Zurückhaltung geboten ist allerdings bei der Verwendung von Salz und scharfen Gewürzen, da diese nicht von jedem als angenehm empfunden werden.

Vom Gewicht (Untergewicht oder Übergewicht) sowie möglichen Begleiterkrankungen ist es abhängig, wie der Einzelne optimal verpflegt wird. Eine regelmäßige Gewichtskontrolle und beim Risiko eines Flüssigkeitsmangels ist zusätzlich eine Kontrolle der aufgenommenen Getränkemenge ratsam.

Da die Magendehnung mit zunehmendem Alter nachlässt, ist es ratsam, fünf bis sechs kleinere Mahlzeiten am Tag anzubieten. Am späten Abend könnten beispielsweise noch eine „Spät- oder Nachtmahlzeit“ angeboten werden, zu der etwa Käsewürfel, Obst oder Milchprodukte gereicht werden.

Quelle:

„Fit im Alter – Gesund essen, besser leben“

Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.

Referat Gemeinschaftsverpflegung

und Qualitätssicherung

Godesberger Allee 18

53175 Bonn

www.dge.de

Anett Ebock, Dipl. troph. (Uni)

Halten Sie sich auf dem Laufenden!

Unser Newsletter ist exklusiv für Einkauf und Management von Senioreneinrichtungen und Trägergesellschaften gedacht und erscheint quartalsweise. Melden Sie sich jetzt an!

Seniorenheim-Magazine 02/2023 und 01/2024