Neues für den Betrieb von Aufzügen

Mehr Pflichten, mehr Sicherheit?
Das bringt die neue Betriebssicherheitsverordnung

Seit dem 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Welche neuen Anforderungen ergeben sich daraus für den Aufzugsbetrieb in Seniorenheimen? Das Seniorenheim-Magazin sprach darüber mit Dieter Roas, Leiter des Geschäftsfelds Fördertechnik der TÜV SÜD Industrie Service GmbH und Vorsitzender des Erfahrungsaustauschkreises der Zugelassenen Überwachungsorganisationen.

Seniorenheim-Magazin: Als Vorsitzender des Erfahrungsaustauschkreises haben Sie die Entstehung der neuen BetrSichV intensiv begleitet, verfolgt und Entwürfe diskutiert. Worin sehen Sie als unabhängiger Dritter besondere Herausforderungen für den sicheren Betrieb von Aufzügen in Seniorenheimen?

Dieter Roas, Foto: TÜV SÜD


Dieter Roas: Der Aufzug ist meist Beförderungsmittel Nummer Eins in Seniorenheimen. Zum Transport von Personen und Lasten übernimmt er fast immer eine Schlüsselfunktion. Das gilt sowohl für die Bewohner der Einrichtung, die in ihrer Mobilität häufig eingeschränkt sind. Aber auch für das Pflegepersonal, das häufig zwischen unterschiedlichen Etagen hin und her wechseln muss, ist der Aufzug für den reibungslosen Betriebsablauf essenziell. Oft muss er größere Gewichte tragen, beispielsweise Pflegebetten, elektrische Rollstühle oder auch Catering- und Tablettwagen.

Ein Aufzug in einem Seniorenheim ist somit in der Regel einer stärkeren Belastung ausgesetzt als bspw. ein Aufzug in einem mehrstöckigen Wohnhaus. Da ist bei Wartung und Instandhaltung drauf zu achten. Regelmäßige Kontrollen des ordnungsgemäßen und funktionalen Zustands sind hier besonders wichtig. Denn insbesondere in Seniorenheimen, in denen es auch mal zu Notfällen kommen kann, sollte der Betriebsablauf reibungslos funktionieren. Bleibt ein Aufzug in einem Kaufhaus stecken, ist das ärgerlich. Doch wenn das in einer Pflegeeinrichtung passiert, in der manche Bewohner auch medizinisch versorgt werden, kann das lebensbedrohliche Folgen haben. Stellen Sie sich vor, ein Bewohner muss schnellstmöglich ins Krankenhaus und der Aufzug bleibt stecken. Solchen Situationen muss effektiv vorgebeugt werden. Die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung helfen dabei, das zu erreichen.

SM: Worin bestehen bei der Nutzung von Aufzügen besondere Verletzungsrisiken für ältere Menschen?

DR: Gerade für ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen bedeutet unbündiges Anhalten des Fahrkorbs ein erhebliches Verletzungsrisiko, da es leicht zu Stürzen in oder aus dem Aufzug kommen kann. Das liegt nicht zuletzt daran, dass ältere Menschen meist langsamer und unsicherer in ihren Bewegungen sind. Eine weitere Gefahrenquelle sind die Türen. Zwar sind Aufzüge in Seniorenheimen in der Regel mit automatischen Schiebetüren ausgestattet, die mit Lichtschranken und Kontaktsensoren den Türbereich und den Betriebszustand überwachen. Doch auch bei den Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorrichtungen bleiben Restrisiken.

Was ist beispielsweise, wenn Sicherheitseinrichtungen und -bauteile versagen oder unbemerkt die Sensor- und Steuerungstechnik des Aufzugs fehlerhaft arbeitet? Dann kann es unter Umständen zu einem Unfall kommen, wie er sich 2010 in einem Berliner Seniorenheim ereignete: Die Türen zum Aufzugsschacht standen offen, obwohl der Fahrkorb noch in einer anderen Etage hielt. Die Bewohnerin hatte nicht bemerkt, dass die Kabine gar nicht an der Haltestelle stand, in der sie einsteigen wollte, und stürzte samt Rollstuhl in den Schacht.

SM: Betreiber von Aufzügen sind verpflichtet, diese regelmäßig und fachmännisch warten und instand halten zu lassen, um den ordnungsgemäßen Zustand dauerhaft zu wahren. Dafür sind auch die regelmäßigen Prüfungen durch unabhängige Dritte wichtig. Das ist zwar nicht neu, doch wird es unterlassen, kann dies nun als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Was bedeutet das konkret für Betreiber von Seniorenheimen?

DR: Ja, da haben Sie Recht, die Pflicht zur Prüfung, Wartung und Instandhaltung ist nicht neu. Allerdings hatte es bisher nur selten Folgen, wenn ein Betreiber dieser nicht nachgekommen ist. Da nun erstmals konkrete Ordnungswidrigkeiten in der BetrSichV benannt werden, haben die Aufsichtsbehörden, beispielsweise die Gewerbeaufsichtsämter, bei Pflichtverletzungen die Möglichkeit zum Beispiel eine Geldbuße zu verhängen. Wie häufig ein Aufzug geprüft, gewartet und instand gehalten werden muss, ist eine Entscheidung, die im Einzelfall auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden muss.

Deshalb hängen die Fristen und Intervalle nicht zuletzt auch davon ab, wie oft er genutzt wird und welchen Belastungen er dabei ausgesetzt ist. Denn Verschleiß, Materialermüdungen, Korrosion und Verschmutzungen spielen eine wichtige Rolle. Bei Aufzügen in Seniorenheimen, die praktisch ständig im Einsatz sind und immer wieder auch bis zu ihrer Belastungsgrenze beladen werden, muss die Anlage dafür konzipiert und entsprechend gewartet und instandgehalten werden. Neben einer regelmäßigen, kompetenten Wartung und Instandsetzung müssen Aufzüge jährlich und im Wechsel einer Haupt- und einer Zwischenprüfung unterzogen werden, was die Maximalfrist darstellt. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass dieses Intervall nicht ausreicht, muss unter Umständen öfter geprüft werden. Ziel muss stets der sichere Betrieb sein.

Prüfung der Schachtschiebetüren eines Aufzugs. Foto: TÜV SÜD

SM: Wieso diese Verschärfung mit der Definition von Ordungswidrigkeiten?

DR: Nun, obwohl die BetrSichV mittlerweile schon seit 13 Jahren in Kraft ist, stellen wir immer wieder fest, dass viele Betreiber oder Arbeitgeber nicht um das Gefährdungspotenzial wissen, welches diesen Anlagen grundsätzlich anhaftet. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, in dem er Aufzugsanlagen mit einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3m als überwachungsbedürftige Aufzüge bezeichnet. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen für den Betrieb, was in der BetrSichV berücksichtigt wird. Das sind beispielsweise die oben genannten Maximalprüffristen – und auch die besonderen Qualifikationen, die Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) und deren Sachverständige erfüllen müssen. Sie müssen sich regelmäßigen Audits durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, der ZLS, unterziehen. Grundvoraussetzung für die Zulassung ist die Unabhängigkeit.

Aufgrund der oben genannten Unkenntnis, wissen viele Betreiber nicht, was nötig ist, um für einen ordnungsgemäßen und damit sicheren Betrieb der Aufzüge zu sorgen. So werden Prüfungen zum Teil gar nicht erst beauftragt, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden nicht oder nur unzureichend vorgenommen. Betriebsschäden und Unfälle bleiben mitunter unentdeckt, da sie nicht gemeldet werden. Damit fehlen auch wichtige Informationen, aus denen sich präventive Maßnahmen für andere Anlagen hätten ableiten lassen. Die Novelle der BetrSichV resultierte neben der rechtlichen Anpassung der Verordnung auch aus den Unfall- und Mängelstatistiken der vergangenen Jahre. Daraus wurde die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung abgeleitet. Denn eine Vielzahl der bei unabhängigen Prüfungen festgestellten Mängel lässt sich auf mangelnde Wartung und Instandhaltung zurückführen. Die Verschärfung soll dabei helfen, die Betreiber stärker dafür zu sensibilisieren, ihre Pflichten ernst zu nehmen – indem die Wartung und Instandhaltung auch rechtlich mehr Gewicht bekommen.

SM: Wie kann überprüft werden, ob der Betreiber seinen Pflichten auch nachkommt?

DR: Wir gehen davon aus, dass die Prüfplakette dabei helfen wird, die nun seit 01. Juni verpflichtend in der Aufzugskabine anzubringen ist. Sie informiert die Betreiber und Nutzer über Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie die „festzulegende Stelle“, sprich die gewählte Prüforganisation. Nur bei Aufzügen mit Plakette hat der Betreiber diese den erforderlichen Prüfungen unterzogen. Sinn und Zweck dieses deutlich sichtbaren Kontrollinstruments ist es, die Zahl der ungeprüften Aufzugsanlagen künftig noch stärker zu reduzieren, da sie durch die Plakettenpflicht leichter zu identifizieren sind und von jedem Nutzer bei der zuständigen Behörde angezeigt werden können.

SM: Was hat sich bei den Prüffristen für Aufzugsanlagen geändert? Und was hat es mit der Gefährdungsbeurteilung auf sich?

DR: Als Arbeitgeber sind Leiter von Seniorenheimen für ihr Personal (Arbeitnehmer) verantwortlich. In dieser Rolle müssen sie sicherstellen, dass von dem Aufzug als „Arbeitsmittel“ keine Gefährdungen ausgehen, durch die Mitarbeiter und Nutzer gefährdet werden könnten. Um entsprechende Maßnahmen zu ermitteln, haben Arbeitgeber daher vor Inbetriebnahme der Anlage eine so genannte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich häufig Schutzmaßnahmen und sicherheitstechnische Maßnahmen, welche auch die jeweiligen Betriebsbedingungen und das unmittelbare Umfeld berücksichtigen müssen. Auf diese Weise wird der sichere Betrieb nach dem Stand der Technik gewährleistet.

Neu ist, dass nun auch klassische Personenaufzüge und Lastenaufzüge vor der ersten Inbetriebnahme von einer ZÜS geprüft werden müssen. Bisher galt das nur für Aufzüge nach der sogenannten. Maschinenrichtlinie, wozu unter anderem auch Behindertenaufzüge zählen. Ferner ist nun die Frist für die Hauptprüfung für alle Aufzüge mit Personenbeförderung einheitlich auf maximal zwei Jahre festgelegt worden. Dazwischen wird jeweils noch eine Zwischenprüfung fällig, sodass der Aufzug letztlich jährlich auf den Prüfstand kommt.

SM: Warum dürfen die Prüfungen weiterhin nur von einer so genannten zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) vorgenommen werden?

DR: Das ist eine gute Frage. Darüber haben die Experten und Fachgremien in den letzten Jahren ausführlich diskutiert. Der Grund ist nachvollziehbar: Es ist die sicherste Lösung. Zugelassene Überwachungsstellen sind anerkannte Prüfstellen, deren Kompetenz, Eignung und vor allem die Unabhängigkeit erst in einem aufwendigen Benennungs- oder Akkreditierungsverfahren nachgewiesen werden muss, bevor sie als Drittprüfstelle zugelassen wird.

SM: Jede Anlage benötigt nun bis zum 31.05.2016 einen Notfallplan. Was ist das und was soll er enthalten?

DR: Der Notfallplan soll bei der Befreiung von eingeschlossenen Personen helfen, falls der Aufzug einmal stecken bleibt. Er ist für jede einzelne Aufzugsanlage im Gebäude zu erstellen und muss einem ständig erreichbaren Notdienst vorliegen. Er enthält genaue Angaben zum Standort, dem verantwortlichen Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber des betreffenden Aufzugs und zu Personen, die Zugang zur Anlage haben beziehungsweise Eingeschlossene befreien können. Außerdem muss er eine Anleitung zur Notbefreiung enthalten. Ein Musterformular mit genauer Ausfüllhilfe finden Aufzugsbetreiber auf der TÜV SÜD-Website als kostenlosen Download. (siehe Linktipp). Sinnvoll ist es, auch ein Exemplar in der Nähe der Aufzugsanlage gut sichtbar anzubringen, zum Beispiel an der Hauptzugangsstelle. Durch den Notfallplan soll sichergestellt werden, dass Hilfsmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können. Für Aufzugsanlagen, die ab dem 01. Juni 2015 in Betrieb sind, gibt es übrigens keine Übergangsfrist. Hier muss der Notdienst bereit vor der Inbetriebnahme einen Notfallplan erhalten.

SM: Bis Ende 2020 sind alle Aufzüge zur Personenbeförderung zudem mit einem so genannten Zwei-Wege-Kommunikationssystem auszustatten. Welche Vorteile hat das?

DR: Über ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem wie einem Notrufleitsystem kann die im Aufzug eingeschlossene Person mit einer externen Notrufzentrale kommunizieren, die wiederum umgehend Hilfemaßnahmen einleitet. Ganz früher gab es Nothupen. Über das Schallsignal konnte nur im Haus selbst mitgeteilt werden, dass jemand mit dem Aufzug stecken geblieben ist. Über das Zwei-Wege-Kommunikationssystem kann ein Dialog geführt werden, die eingeschlossenen Personen können beruhigt werden. Es kann erklärt werden, was zu tun ist und was sie unterlassen sollten. Einige tödliche Unfälle sind erst durch Selbstbefreiungsversuche passiert, weil Personen beispielsweise von innen aus der Kabine in den Aufzugsschacht geklettert und abgestürzt sind. Von Selbstbefreiungsversuchen ist deshalb dringend abzuraten. Außerdem ist es gerade in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wichtig, über den Gesundheitszustand der eingeschlossenen Personen informiert zu sein.

SM: Haben sich durch die Novelle die Dokumentationspflichten geändert?

DR: Dadurch, dass die Novelle inhaltlich neu gegliedert wurde, muss die Dokumentation an die neue Verordnung angepasst werden. Allerdings wird das Archivieren der Prüfbescheinigungen und der Anlagendokumentation komfortabler, da sie künftig nicht mehr in Papierform vor Ort aufbewahrt werden müssen. Es reicht, wenn der Betreiber sie elektronisch archiviert und vorhält. Das geht beispielsweise mit dem elektronischen Prüfbuch netDocX, einem für Betreiber kostenlosen Service von TÜV SÜD (siehe Linktipps). Wir versehen elektronische Prüfberichte, Bescheinigungen und Prüfzeichen mit einem individuellen QR-Code. Technisches Personal und andere autorisierte Benutzer erhalten über die Smartphone-App „TÜV SÜD Verify“ Einblick in die im Prüfbuch hinterlegten Anlagendaten. Der QR-Code steht jetzt auch auf der im Aufzug angebrachten Prüfplakette.

SM: Wo können sich Aufzugsbetreiber beraten lassen, um die Anforderungen der novellierten BetrSichV entsprechend umzusetzen? Und was ist dabei zu beachten?

DR: Da gibt es verschiedene Anlaufstellen. Sowohl Aufzugshersteller mit ihren Wartungsunternehmen als auch zugelassene Überwachungsstellen oder auch Beratungsgesellschaften für das Facility Management bieten hier Unterstützung an. Ich würde empfehlen, sich an einen Anbieter zu wenden, der kein wirtschaftliches Eigeninteresse hat – sei es am Prüfergebnis oder am Umfang der eventuell erforderlichen Modernisierung bzw. Instandhaltung und Wartung. Nur durch unabhängige Dritte können Betreiber ein neutrales Bild vom tatsächlichen Zustand ihrer Aufzugsanlagen und die wirklich notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen bekommen – und am Ende wirtschaftlich gut mit ihrem Aufzug fahren.

Linktipps

  • Kostenfreier Download eines Notfall-Musterplans:

www.tuev-sued.de/betrsichv-notfallplan

  • Für TÜV SÜD-Kunden kostenfreies elektronisches Prüfbuch:

www.tuev-sued.de/netinform

  • Mehr zur Sicherheit von Aufzügen im Anlagensicherheitsreport 2015:

www.vdtuev.de/news/unabhaengige-pruefungen-sorgen-fuer-sicherheit-vdtuev-stellt-anlagensicherheits-report-2015-vor

  • Liste von Zugelassenen Überwachungsstellen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:

www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Zugelassene-Ueberwachungsstellen.html

Dieter Roas ist Leiter des Geschäftsfelds Fördertechnik bei TÜV SÜD Industrie Service und Vorsitzender des Erfahrungsaustauschkreises der Zugelassenen Überwachungsorganisationen.

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